Satzung

Satzung des TriTeam Battin e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „TriTeam Battin e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Battin 43, 17326 Brüssow.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Triathlon- und Ausdauersports.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es erfolgt keine Gewinnverteilung an die Mitglieder.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt.
  2. Die Mitgliedschaft ist durch eine schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Ein entsprechendes Formular befindet sich auf der Webseite des Vereins. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod des Mitglieds.
  5. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Die monatlichen Mitgliedsbeiträge betragen:
  • Personen bis einschließlich 18 Jahre: 0 Euro
  • Personen bis einschließlich 27 Jahre sowie Student*innen: 1 Euro
  • Alle weiteren Personen: 5 Euro
  1. Der Beitrag kann monatlich bis zum 5. Werktag des Monats oder einmal jährlich bis zum 31. Januar eines jeden Jahres auf das Vereinskonto überwiesen werden.
  2. Der Beitrag wird mit Annahme der Satzung in der Gründungsversammlung festgelegt und kann in späteren Mitgliederversammlungen durch einfache Mehrheit angepasst werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, der/die gleichzeitig auch Schatzmeister*in ist.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende. Er/Sie vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
  3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und trifft alle Entscheidungen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  5. Sponsorenverträge werden durch den Vorstand verwaltet.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und findet mindestens einmal jährlich im 4.Quartal statt. Sie kann auch online durchgeführt werden.
  2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird per E-Mail mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, auch wenn nur ein Mitglied (mindestens der Vorstand) anwesend ist.
  5. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung das Recht, zu Tagesordnungspunkten abzustimmen und den Vorstand zu wählen.
  6. In der Mitgliederversammlung wird über Satzungsänderungen, die Wahl und Wiederwahl des Vorstands sowie die Wahl der Kassenprüferin abgestimmt.
  7. Budgetentscheidungen unterliegen dem Vorstand und bedürfen keines Beschlusses durch die Mitgliederversammlung.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen gefasst.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 8 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen müssen schriftlich eingereicht werden und können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Brandenburgischer Triathlon-Bund e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  2. Die Verwaltung des verbliebenen Vermögens bei Auflösung des Vereins obliegt dem Vorstand.

§ 10 Vereinsfinanzen

  1. Die Finanzen des Vereins werden von dem/der 1. Vorsitzenden, der/die auch Schatzmeister*in ist, verwaltet.
  2. Der/die 1. Vorsitzende entscheidet im Rahmen der satzungsgemäßen Bestimmungen über die Verwendung der finanziellen Mittel.
  3. Die finanziellen Mittel des Vereins stammen aus Mitgliedsbeiträgen und Sponsorenverträgen.
  4. Der Verein verfügt bereits über zwei Sponsorenverträge.
  5. Die Kassenprüfung erfolgt alle drei Jahre im Zusammenhang mit der Steuererklärung. Die Kassenprüferin wird in der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 11 Spenden und Spendenbelege

  1. Der Verein ist berechtigt, Spenden für die Förderung des Vereinszwecks zu sammeln.
  2. Spenden an den Verein können auf Wunsch der Spender mit einer Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) versehen werden, die den steuerlichen Anforderungen nach § 10b EStG entspricht.
  3. Die Ausstellung der Spendenbescheinigungen erfolgt durch den Schatzmeister bzw. den Vorstand, der dafür sorgt, dass alle erforderlichen steuerlichen Bestimmungen eingehalten werden.

§ 12 Verwendung der Mittel

  1. Der Verein verwendet die Mittel insbesondere zur Förderung des Triathlon- und Ausdauersport durch:
    • Beteiligung an Startgebühren für Wettkämpfe, um den Mitgliedern die Teilnahme an Triathlon- und Ausdauersport-Veranstaltungen zu ermöglichen,
    • Beteiligung an Startpasskosten, um den Mitgliedern die Teilnahme an Triathlon -Veranstaltungen zu ermöglichen,
    • Kauf von Triathlon-Sportartikeln, wie Rennanzügen, Neoprenanzügen und ähnlichem, die zur Teilnahme an Wettkämpfen erforderlich sind,
    • Übernahme von Fahrt- und Verpflegungskosten bei Vereinsveranstaltungen oder Wettkämpfen, um die Mitglieder bei der Teilnahme zu unterstützen.
    • Übungscamps und Teambuildingmaßnahmen
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Es erfolgt keine Auszahlung von Zuwendungen an Mitglieder als private Gewinne oder Gewinne im Sinne des § 57 AO. Alle Ausgaben des Vereins dienen ausschließlich der Förderung des Vereinszwecks.

Zusatz für § 57 Abgabenordnung (AO):

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Es erfolgt keine Gewinnverteilung an die Mitglieder.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keine Rückzahlung von Beiträgen oder anderen Zuwendungen.
     

Errichtungsdatum: Gründungsversammlung des Vereins am 20.12.2025

Erste Änderung (§ 2 Nr. 2 Zweck des Vereins): Außerordentliche Mitgliederversammlung am 20.02.2026

Zweite Änderung (§ 9 Nr. 1 Auflösung des Vereins): Außerordentliche Mitgliederversammlung am 06.04.2026